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   BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07   

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https://dejure.org/2008,19350
BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07 (https://dejure.org/2008,19350)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2008 - IV B 45/07 (https://dejure.org/2008,19350)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2008 - IV B 45/07 (https://dejure.org/2008,19350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an Empfangsbevollmächtigten nach Kündigung der Gesellschaft

  • Judicialis

    AO § 122; ; AO § 183 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 183 Abs. 2 Satz 1; ; AO § 183 Abs. 3; ; AO § 183 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten im abgaberechtlichen Verfahren; Fortwirkung einer Bevollmächtigung trotz Ausscheidens des Gesellschafters noch vor der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides; Beendigung einer ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07
    Ist jedoch ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können, soweit und solange dieser oder ein Feststellungsbeteiligter dem nicht widersprochen haben, nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten gegenüber auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom Ausscheiden des Feststellungsbeteiligten hatte oder wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mehr i.S. von § 183 Abs. 2 Satz 1 AO "besteht" (BFH-Urteile vom 7. Februar 1995 IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 1. der Gründe, und vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II.2.c der Gründe).
  • BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01

    Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

    Auszug aus BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07
    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, sodass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).
  • BFH, 02.12.2005 - IV B 62/04

    Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Auszug aus BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07
    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.1995 - IX R 3/93

    Die Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 04.03.2008 - IV B 45/07
    Ist jedoch ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können, soweit und solange dieser oder ein Feststellungsbeteiligter dem nicht widersprochen haben, nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten gegenüber auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom Ausscheiden des Feststellungsbeteiligten hatte oder wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mehr i.S. von § 183 Abs. 2 Satz 1 AO "besteht" (BFH-Urteile vom 7. Februar 1995 IX R 3/93, BFHE 177, 22, BStBl II 1995, 357, unter 1. der Gründe, und vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, unter II.2.c der Gründe).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Denn die Bekanntgabe an den rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten ist nach § 183 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung grundsätzlich auch nach Auflösung der Gesellschaft wirksam (z.B. BFH-Beschluss vom 4. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103).
  • FG Köln, 05.07.2018 - 12 K 1003/17

    Abgabenordnung: Vorliegen einer verjährungshemmenden Prüfungsanordnung?

    Die Einschränkung des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach eine Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten nicht mehr erfolgen darf, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft nicht mehr besteht, greift nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO nicht, wenn -wie hierein rechtsgeschäftlich bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103 m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.01.2014 - 3 K 1223/11

    Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Klagebefugnis der

    Ist jedoch ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können, soweit und solange dieser oder ein Feststellungsbeteiligter dem nicht widersprochen haben, nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten gegenüber auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom Ausscheiden des Feststellungsbeteiligten hat oder wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mehr i.S. von § 183 Abs. 2 Satz 1 AO "besteht" (BFH-Beschluss vom 04. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 10 V 2056/12

    Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmensgegenstandes als laufender Gewinn -

    Die Einschränkung des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO, nach der eine Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten nicht erfolgen darf, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, gilt im Falle eines rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten nicht (BFH-Beschluss vom 4. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103 m.w.N.).
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